Auf Dauer wieder am Arbeitsleben teilnehmen

Rehasport Gerätetraining ist eine spezielle Form des gerätegestützten Trainings, das individuell auf verschiedene Krankheitsbilder abgestimmt ist. Begleitend zur ärztlichen Verordnung wird das Training unter fachkundiger Aufsicht und Berücksichtigung der Diagnose Ihres Arztes, bis zu 2x pro Woche an unterschiedlichen medizinischen Kraft- und Ausdauergeräten durchgeführt.

Dieses Angebot wurde für Menschen mit dem Ziel entwickelt, die Betroffenen auf Dauer wieder in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft einzugliedern. Es handelt sich hierbei um eine ergänzende Maßnahme für Selbstzahler. Die Dauer der Maßnahmen reichen von 6 Monaten bis zu 18 Monaten und sind mit der jeweiligen Indikation verknüpft. Die Übungen werden unter Aufsicht, mit dafür ausgebildeten Fachtrainern in Eigenverantwortung durchgeführt.

Voraussetzung für die Teilnahme am Rehasport Gerätetraining im Sport-Studio Aggertal ist eine vom Arzt ausgestellte ärztliche Verordnung. Das Gruppenangebot für den Rehabilitationsport kann beim Aggertaler Gesundheitssport e.V. durchgeführt werden, der im Haus tätig ist.

Am 1. Januar 2011 trat die neue Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und Funktionstraining in Kraft. Ziffer 4.7 der Neufassung regelt, dass Übungen an technischen Geräten, die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z. B. Sequenztrainingsgeräte, Seilzüge, Hantelbänke/Freihanteln, geführte Krafttrainingsgeräte, Laufbänder, Rudergeräte, Crosstrainer etc.), mit Ausnahme des Trainings auf Radergometern in Herzsportgruppen definitiv vom Rehabilitationssport ausgeschlossen sind. Nach der neuen Regelung ist Gerätetraining kein Bestandteil des Rehabilitationssports und kann bzw. darf somit nicht im Rahmen dessen mit Krankenkassen oder der Deutschen Rentenversicherung abgerechnet werden.

Als zusätzliche Leistung des Vereins bzw. Anbieters bieten diese oft ein adaptives bzw. aufbauendes Gerätetraining sowie ein erweitertes Kursangebot an (nur parallel im Gültigkeitszeitraum einer Verordnung). Da diese Leistung separat sowohl zeitlich als auch räumlich getrennt von Krankenkassen finanziertem Rehabilitationssport erfolgt, ist deren Inanspruchnahme auf freiwilliger Basis und von einer privaten Zuzahlung bzw. Mitgliedschaft abhängig. Die Höhe der Zuzahlung hängt vom jeweiligen Umfang und des Anbieters ab und ist frei wählbar.

Somit muss die vom Krankenkassen finanzierte Leistung einzeln und kostenfrei angeboten werden. Eine Zwangsbindung über einen gewissen Zeitraum oder eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme zuzahlungsnotwendiger Leistungen ist nicht rechtens. Diese Institutionen können bzw. sollen den entsprechenden Verbänden gemeldet werden.

Bislang ließ auch die alte Fassung der Rahmenvereinbarung kaum Raum für Gerätetraining als Teil des Rehabilitationssports. Maximal als Ergänzung und auch nur, wenn dieses nicht vorrangig oder gar ausschließlich durchgeführt wurde. Trotzdem wird Gerätetraining oft von Krankenkassen – wenn vom Arzt als solches teilweise oder ausschließlich in der Verordnung angeführt – überwiegend genehmigt. Insofern sind diese Verordnungen als fehlerhaft im Sinne der Rahmenvereinbarung einzustufen. Anbieter nehmen in solchen Fällen gerne Kontakt mit den Verbänden auf und weisen auf fehlerhafte Genehmigungen hin. Des Weiteren wird dem Verband oft eine Kopie der entsprechenden Verordnung zugestellt (ohne Namen bzw. Versichertennummer des Mitglieds), damit auch dieser die jeweilige Krankenkasse und den Arzt nachhaltig auf die Pflicht einer korrekten Genehmigung von Verordnungen hinweisen kann.

Die Teilnehmer haben einen Anspruch auf Teilnahme an formal und inhaltlich richtigen Angeboten des Rehabilitationssports. Einen Anspruch auf bestimmte Übungsformen, Gruppen und Gerätetraining jedoch haben sie nicht.